Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Stand April 2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

EPI GmbH & Co.KG

1. Gegenstand der Bedingungen, Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Bedingungen sind die Lieferungen und Leistungen der EPI GmbH & Co KG (EPI), insbesondere die Lieferung von Industriearmaturen und Zubehör sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf diesem Gebiet.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil aller Angebote und Vereinbarungen von EPI, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte, und zwar gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, und gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von einer im Handelsregister eingetragenen, für EPI vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch, wenn EPI den anders lautenden Bedingungen nicht
ausdrücklich widersprochen oder der Besteller in seiner Bestellung Bezug auf anders lautende Bedingungen genommen hat.

2. Vertragsschluss
Alle Angebote von EPI sind freibleibend. Verträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung oder der Durchführung des Auftrages durch EPI zustande. Nebenabreden oder die Änderung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

3. Leistungsumfang
(1) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von EPI.
(2) Alle Bestellungen, Abreden, Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen etc. einschließlich derjenigen unserer Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von EPI.
(3) Einwendungen gegen unsere Auftragsbestätigungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott oder Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, die Herstellung oder Beschaffung der Lieferware, kann EPI die Anpassung des Vertrages verlangen oder nach ihrer Wahl vom Vertrag zurück treten.
(2) Wird nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs von EPI erkennbar, kann EPI Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist ist EPI berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Sämtliche Ansprüche von EPI sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Besteller zu erfüllen.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(1) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beinhalten lediglich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungen. Bei einem Bestellwert von unter 50,00 Euro werden dem Besteller pauschal 10,00 Euro zzgl. MwSt. Minderbestellwert berechnet.
(2) Den Preisen liegen die zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Lohn- Material- und Gemeinkosten zu Grunde. Bei
Lieferungen mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss ist EPI nach billigem Ermessen zu einer Preisanpassung berechtigt. Widerspricht der Besteller der Lieferpreiserhöhung, kann EPI vom Vertrag zurück treten. Bei nach Vertragsschluss eingeführten oder erhobenen Steuern oder öffentlichen Abgaben, die unsere Leistungen betreffen, ist EPI berechtigt, diese an den Besteller weiter zu belasten.
(3) Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils zu Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Sonderanfertigungen ist ein Drittel des Lieferpreises bei Bestellung fällig. Skonti werden nicht gewährt. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(5) EPI ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder EPI nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von EPI aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
(6) Der Besteller darf nur mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder derentwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

6. Lieferfristen, Verzug
(1) Von EPI angegebenen Lieferfristen sind nur annähernd und nicht verbindlich, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ihr Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen und den Eingang aller Unterlagen und Angaben des Bestellers, die zur Herstellung des Liefergegenstands erforderlich sind, die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung verlängert. EPI haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott, Streik oder Aussperrung) verursacht worden sind und die EPI nicht zu vertreten hat. Wird die Lieferung hierdurch wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist EPI zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Setzt der Besteller EPI nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, wobei die Haftung von EPI auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt ist.


7. Lieferung
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers auch wenn die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen von EPI erfolgt. Die Wahl der Versandart trifft EPI. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Die Sendung wird von EPI nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Nimmt der Besteller nach der Anzeige der Bereitstellung des Liefergegenstands diesen nicht innerhalb von 12 Werktagen ab oder teilt der Besteller EPI nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mit oder unterbleibt bei Abrufaufträgen der Abruf, ist EPI berechtigt, die sofortige Zahlung seiner Lieferforderungen sowie von Einlagerungsgebühren in angemessener Höhe zu verlangen. EPI ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei Bestellungen auf Abruf ohne Angabe der Lieferzeit ist der Liefergegenstand regelmäßig drei Monate nach Bestätigung des Auftrages abzunehmen, sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

8. Eigentumsvorbehalt
(1) EPI behält sich das Eigentum an der dem Besteller gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen EPI und dem Besteller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von EPI als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Besteller im Voraus an EPI ab; EPI nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von EPI ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen EPI gegenüber nachkommt und der Vergütungsanspruch von EPI nicht gefährdet ist. Der Besteller hat auf Verlangen von EPI die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(3) Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für EPI vor, ohne dass EPI hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht EPI gehörenden Waren, steht EPI der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit mit EPI, dass der Besteller EPI im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für EPI verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Lieferwert der Vorbehaltsware.
(4) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen von EPI um mehr als 20 % wird EPI nach ihrer Wahl Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben.
(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahme Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderung hat der Besteller EPI unverzüglich zu unterrichten und EPI die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu überlassen.
(6) Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, Ware die Allein- oder Miteigentum von EPI ist, angemessen gegen alle Sachgefahren zu versichern. Der Versicherungsschutz ist EPI auf Anforderung nachzuweisen.
(7) Bei Verzug des Bestellers sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- und Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch EPI nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, EPI erklärt ausdrücklich den Rücktritt.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Besteller hat die gelieferte Ware einschließlich evtl. Dokumentationen unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie die Funktionsfähigkeit, zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn EPI nicht eine schriftliche Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln oder anderen Mängeln, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 30 Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen 30 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
(2) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen.

10. Mängel
(1) Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt bei eventuellen Garantien. Geringfügige, nicht erhebliche Abweichungen der Lieferware gegenüber Mustern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher gelieferter Ware gelten nicht als Mangel. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Nicht geeignete Ware ist nur dann mangelhaft, wenn EPI dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
(2) Werden Montage-, Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Lieferware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien oder Reinigungs- oder Pflegemittel verwendet, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrenübergang vorlag.

11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
(1) Die Haftung von EPI auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
(2) EPI haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der von wesentlichen Mängeln freien Ware sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller
die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit EPI gemäß § 11 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die EPI bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von EPI für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung bzw. Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von EPI.
(6) Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung von EPI wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Verjährung
Die Verjährungsfrist für gegen EPI gerichtete Ansprüche, insbesondere Gewährleistungsansprüche, die nicht auf einem EPI zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahmeerforderlich ist, ab der Abnahme.

13. Schlussbestimmungen
(1) EPI darf sich zur Erfüllung aller Verpflichtungen Dritter bedienen.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen EPI und dem Besteller nach Wahl von EPI der Geschäftssitz von EPI oder der Geschäftssitz des Bestellers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsständebleiben von dieser Regelung unberührt. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von EPI, soweit nichts anderes bestimmt ist.